{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-106-2005_2005-09-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2005-7B-106-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "7b060660fba0bee9d01f2b603db99cdd"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.106/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:21:35", "Checksum": "da28806d8792b89346269c372ef19908", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005\nRegeste:\nLiegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n3.4 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Angeschuldigte habe ein Haus im Betrag von Fr. 1,1 Mio. erworben und dafür Fr. 960'000.-- als Darlehen von der Beschwerdeführerin erhalten. Gemäss Niklaus Schmid (Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Rz. 50 S. 111) sei bei Vermischung von Bargeld bzw. kontomässig ausgewiesenen Rechten der deliktische Mittelzufluss einziehbar, nicht der gesamte, gleichsam kontaminierte Vermögenswert; eine Einziehung des gesamten Vermögenswertes würde eine unzulässige Annäherung an die Vermögensstrafe bedeuten. Was für Bargeld gelte, müsse umso mehr auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Es könne nicht das gesamte \"kontaminierte\" Haus eingezogen werden, sondern lediglich die unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte, d.h. das Eigenkapital.\nEs kann offen bleiben, ob die Vorbringen den Begründungsanforderungen des\nArt. 79 Abs. 1 OG genügen, denn sie sind unbegründet. Es ist vorweg festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen ist, wie die Vorinstanz (E. 3.2.1 hiervor a.E.) zu Recht befunden hat (vgl. aber immerhin Florian Baumann, Basler Kommentar, StGB I, Rz. 40 zu\nArt. 59 StGB, welcher das mit deliktischen Mitteln gekaufte Haus als ein echtes Surrogat betrachtet). Aufgabe der Vollstreckungs- und Aufsichtsbehörden ist es vorab, über die Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu wachen. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass die Kantone nicht durch bundesrechtswidrige Vorschriften die Anwendung dieses Bundesrechts vereiteln oder in unzulässiger Weise erschweren (vgl. dazu\nBGE 107 III 113 E. 2 S. 116, wo die Beschlagnahme einer kantonalen Steuerbehörde als nichtig erklärt wurde, da der beschlagnahmte Vermögenswert ganz offensichtlich nicht dem Steuerpflichtigen und Steuerschuldner, sondern einem Dritten gehörte). Auf den vorliegenden Fall bezogen würde sich das Einschreiten der Aufsichtsbehörden aufdrängen, wenn der Verwertung der Liegenschaft nicht stattgegeben würde, obwohl das Recht auf Einziehung nach\nArt. 59 StGB offensichtlich nicht bestünde und das Veräusserungs- bzw. Belastungsverbot nichtig wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Ausscheidung von deliktisch und rechtmässig erworbenen Mitteln bleibt daher dem Strafrichter vorbehalten.\n3.5 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, nach der älteren Lehre erfolge die Verwertung bzw. die Beschlagnahme auf Grund strafrechtlicher Gesetze unter Ausschluss der Betreibung (vgl. Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N. 5 zu\nArt. 44 SchKG). Danach könnten strafrechtlich beschlagnahmte Gegenstände nicht mehr gepfändet oder verarrestiert werden (Blumenstein, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 140; Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Zürich 1947, Bd. 1, N. 6 lit. c zu\nArt. 271 SchKG). Schon in älteren Entscheiden habe das Bundesgericht diese Auffassung als zu absolut befunden und der strafrechtlichen Beschlagnahme nur im Konfliktfalle den Vorrang einräumen wollen (\nBGE 93 III 89 E. 3). Die Pfändung sowie die Admassierung gelte als ausgeschlossen, wenn sie mit dem Zweck der öffentlichrechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch geraten würde (\nBGE 78 I 221).\nArt. 44 SchKG schliesse somit Betreibungshandlungen nicht a priori und grundsätzlich aus. Die öffentlichrechtlichen Beschlagsrechte hätten aber regelmässig ohne Rücksicht auf die zeitliche Priorität (des Beschlags) gegenüber der Zwangsvollstreckung den Vorrang, und das Betreibungsorgan dürfe einer derartigen Beschlagnahme - wie erwähnt - nicht eine Verfügung entgegensetzen, die sich mit dessen Zweck nicht vertrage oder zu vereinbaren sei.\nDie Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander (E. 2.2. hiervor), sondern wendet dagegen ein, es stelle sich dabei die Frage, ob mit einer strafprozessualen Beschlagnahme bzw. einer kantonalen Grundbuchsperre verhindert werden könne, dass ein gutgläubig erworbenes Pfandrecht, welches zur Absicherung eines effektiv \"1:1\" ausbezahlten Grundpfanddarlehens eingetragen sei, verwertet werde. Das Pfandrecht sei im Zeitpunkt des Beginns der Strafuntersuchung, und damit auch des Erlasses irgendwelcher strafrechtlicher Untersuchungshandlungen, bereits im Grundbuch eingetragen gewesen und gehe derartigen Massnahmen somit eindeutig vor.\nDer Einwand geht fehl. In\nBGE 115 III 1 E. 4 S. 4 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung bestätigt, dass die strafprozessuale Beschlagnahme zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (wie etwa Beweissicherung, Beschlagnahme im Sinne von\nArt. 58 ff. StGB) ohne Rücksicht auf die zeitliche Priorität gegenüber den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung den Vorrang haben müsse. Zweck der Bestimmungen über die Einziehung (\nArt. 59 StGB) ist der Ausgleich deliktischer Vorteile. Die Einziehungsbestimmungen wollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen ("}