{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-106-2005_2005-09-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2005-7B-106-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "7b060660fba0bee9d01f2b603db99cdd"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.106/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:21:35", "Checksum": "da28806d8792b89346269c372ef19908", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005\nRegeste:\nLiegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n\"Es besteht der Verdacht, dass die durch strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte mindestens teilweise für den Kauf bzw. Renovierung des Hauses des Angeschuldigten an dessen Adresse verwendet worden sind. Diese Vermögenswerte sind deshalb gemäss Art. 59 StGB möglicherweise einzuziehen, weshalb diese vorsorglich zu beschlagnahmen sind (§ 42 StPO-SZ). Insbesondere sind im Hinblick auf die Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB auch Vermögenswerte aus nicht deliktischer Herkunft mit Beschlag zu belegen. Eine Beschlagnahme dieser Geldbeträge dient zudem auch zu Beweiszwecken (§ 42 StPO-SZ). Ausserdem ist es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Urteils geboten, einen Betrag zu beschlagnahmen, der zur Deckung der Kosten und zur Vollstreckung des Strafurteils erforderlich ist (Art. 35 Abs. 1 StPO-SZ). Bei Liegenschaften ist dabei das Grundbuch zu sperren (§ 35 Abs. 2 StPO-SZ). Aus diesen Gründen sowie auch gestützt auf Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist auf das Grundstück mit Katasternummer 2, Gemeinde B.________, eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken.\"\nUnd das Verhöramt hat daraufhin verfügt:\n1. Das Grundbuchamt March wird angewiesen, bezüglich des Grundstückes Katasternummer 2 in B.________ (Eigentümer Y.________) das Grundbuch zu sperren und eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken, wonach das Grundstück weder veräussert noch mit beschränkten dinglichen Rechten belastet werden darf. ...\"\nIn der Folge wurde die Grundbuchsperre gemäss dieser Verfügung im Grundbuch angemerkt.\n3.2.2 Die Beschwerdeführerin unterzieht diese Verfügung in verschiedener Hinsicht der Kritik. Diese Kritik ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Vielmehr müsste die Verfügung durch die zuständigen Strafbehörden umgestossen werden, sofern die Kritik berechtigt wäre und im richtigen Verfahren vorgetragen würde.\n3.2.3 Die Vorinstanz ging - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mit Recht davon aus, mit der gestützt auf die genannte Verfügung im Grundbuch angemerkten Grundbuchsperre sei das Grundstück im Hinblick auf die strafrechtliche Einziehung gültig mit Beschlag belegt worden.\nUnter Beschlagnahme (auch Beschlagnahmung genannt) versteht man diejenige Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Werte ohne Einverständnis der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden (statt vieler: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 740 S. 274). Bei der vom Verhöramt angeordneten Grundbuch- oder Kanzleisperre, mit der bezweckt wird, Verfügungen über das streitige Grundstück bis auf weiteres zu verunmöglichen, handelt es sich um eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts. Das schweizerische Grundbuchrecht sieht lediglich drei Einschreibungsarten vor, nämlich die Eintragung im engeren Sinne, die Vormerkung und die Anmerkung. Zur Vollstreckung einer kantonalen Grundbuchsperre durch eine Einschreibung im Grundbuch kommt lediglich die Anmerkung in Frage. Dazu bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage im Kanton (\nBGE 111 II 42 E. 3 S. 45; statt vieler: Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 777 ff., 801 Ziff. 3). Die gestützt auf\n§ 35 Abs. 2 StPO/SZ erlassene und angemerkte Grundbuchsperre ist demnach bundesrechtskonform.\n3.3 Die Beschwerdeführerin macht als Nächstes geltend, Art. 44 SchKG gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Ihre im Jahre 1996 eingetragenen Pfandrechte an der Liegenschaft (je zwei Inhaberschuldbriefe über Fr. 480'000.-- im 1. und 2. Rang) würden der Grundbuchsperre vorgehen.\nDie Einwände sind unbegründet. Gemäss\nArt. 44 SchKG tritt die Schuldbetreibung nach dem SchKG zurück, soweit die eidgenössische oder kantonale Spezialgesetzgebung für die Vollstreckung strafrechtlicher oder fiskalischer Geld- und Sicherheitsansprüche eine besondere Ordnung aufstellt. Eine solche kann vorsehen, dass Gegenstände, die bereits nach dem SchKG in eine Pfändung einbezogen wurden oder vom Konkursbeschlag erfasst sind, von den Straf- oder Steuerbehörden beschlagnahmt und vorweg verwertet werden. Voraussetzung für einen solchen Zugriff ausserhalb der Schuldbetreibung bleibt indessen, dass die erfassten Vermögenswerte bzw. die öffentlichrechtlichen Ansprüche in einem hinreichend engen Zusammenhang zu einem bestimmten Straf- oder Steuerverfahren stehen (Peter Karlen, Privilegien des Staates bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen, in: Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 155/156). Die Vermögenskonfiskation durch ein strafrechtliches Endurteil ist in\nArt. 58 ff. StGB abschliessend durch das Bundesrecht geregelt. Eine weiter gehende Konfiskation käme bundesrechtlich im Rahmen von\nArt. 44 SchKG und der dazu ergangenen Rechtsprechung nur zur Sicherung von Bussen, Gerichts- und gegebenenfalls Vollzugskosten in Betracht. Dies bedeutet, dass der Strafrichter eine vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten, die im Endurteil nicht gestützt auf die genannten Bestimmungen konfisziert werden können, wieder aufheben muss. Vorbehalten bleiben allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG. Für dieses sind jedoch die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, gegebenenfalls der Arrestrichter zuständig (\nBGE 116 IV 193 E. 8c/bb S. 204/205). Von einer Verletzung von\nArt. 44 SchKG kann somit keine Rede sein."}