{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-106-2005_2005-09-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2005-7B-106-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "7b060660fba0bee9d01f2b603db99cdd"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.106/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:21:35", "Checksum": "da28806d8792b89346269c372ef19908", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005\nRegeste:\nLiegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.1\n3.1.1 Die obere Aufsichtsbehörde hält einleitend fest, eine Löschung der auf GB 1 B.________ angemerkten Grundbuchsperre gemäss der Beschlagnahmeverfügung des Verhöramtes vom 8. April 1997 sei bisher nicht erfolgt. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass das Strafverfahren gegen Y.________ vor Kantonsgericht anhängig sei. Die strafprozessuale Beschlagnahme habe aufgrund einer Anschlussberufung der geschädigten Partei nach wie vor Bestand.\n3.1.2 Die Vorinstanz führt in rechtlicher Hinsicht aus, nach\nArt. 44 SchKG erfolge die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt worden seien, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Durch diese Bestimmung erleide der Grundsatz, dass auch öffentlichrechtliche Forderungen nach dem SchKG zu vollstrecken seien, eine wesentliche Einschränkung. Nach der Lehre und Rechtsprechung stehe fest, dass entgegen dem zu engen Wortlaut nicht nur die Verwertung, sondern auch die Beschlagnahme nicht nach dem SchKG erfolge (Acocella, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/ Staehelin, SchKG I, N. 1 ff. zu Art. 44; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. 1, Zürich 1984, § 10 Rz. 34; Amonn/Walther, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 7. Aufl., Bern 2004, § 7 Rz. 18). In\nBGE 126 I 97 ff. habe sich das Bundesgericht eingehend mit dem Verhältnis von\nArt. 44 SchKG zum revidierten\nArt. 59 StGB unter Hinweis auf frühere Entscheide auseinandergesetzt (E. 2d). Es habe die Anwendung von\nArt. 44 SchKG für die Beschlagnahme von Originalwerten als auch für unechte oder echte Surrogate im Sinne von\nArt. 59 Abs. 1 StGB bejaht. Dagegen habe das Bundesgericht ein Vorzugsrecht bei der Zwangsvollstreckung (und damit die Anwendung von\nArt. 44 SchKG) verneint, wenn in einem Strafverfahren zur Sicherung einer Ersatzforderung Vermögenswerte beschlagnahmt werden sollten, die sich nicht als durch die Straftat erworbene Originalwerte oder Surrogate bestimmen liessen (Beschlagnahme nach\nArt. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Bundesgericht habe sich mit diesem Entscheid der Mehrheitsmeinung in der Lehre angeschlossen und bestätigt, dass gemäss\nArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB namentlich auch echte Surrogate (also beispielsweise das mit deliktischen Mitteln gekaufte oder instand gestellte Haus) einzuziehen seien; auch für diese Werte gelange deshalb\nArt. 44 SchKG zur Anwendung (Baumann, Basler Kommentar, StGB I, N. 15 und 40 zu\nArt. 59 StGB). Eine Beschlagnahme nach Massgabe von\nArt. 44 SchKG sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann noch möglich, wenn die betreffenden Gegenstände schon vorher in einer Pfändung einbezogen oder mit Konkursbeschlag belegt worden seien (\nBGE 115 III 1 E. 3a\n; 126 I 97 E. 2d/dd). Im zu beurteilenden Fall sei die strafrechtliche Beschlagnahme jedoch vor der Verfügungsbeschränkung durch das Betreibungsamt B.________ vom Januar 2002 erfolgt.\nDie Vorinstanz fährt fort, zuständig für den Entscheid über Zulässigkeit und Wirkungen einer Beschlagnahme aufgrund der nach Art. 44 SchKG vorbehaltenen strafrechtlichen und fiskalischen Gesetze seien die nach diesen Gesetzen zuständigen Straf- und Fiskalbehörden. Grundsätzlich hätten deshalb die Betreibungsbehörden nicht zu beurteilen, ob eine strafrechtliche Beschlagnahme Art. 44 SchKG entspreche oder über den Rahmen dieser Bestimmung hinausgehe (Praxis 57 Nr. 30). Das Betreibungsamt dürfe einer solchen Beschlagnahme nicht eine eigene gegenteilige Verfügung entgegensetzen, die dann der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegen würde. Vorbehalten blieben allerdings die Fälle, in denen die Beschlagnahmen nach den betreffenden Gesetzen offensichtlich unzulässig seien und von den Betreibungs- und Konkursbehörden daher als nichtig betrachtet werden dürften (Acocella, a.a.O., N. 7 zu Art. 44 SchKG mit Hinweisen). Die Beschlagnahme der Liegenschaft sei unter anderem mit dem Verdacht begründet worden, dass Y.________ deliktisch erlangte Vermögenswerte mindestens teilweise für den Kauf bzw. die Renovierung des Hauses verwendet habe. Die Beschlagnahme sei deshalb (auch) im Hinblick auf eine spätere Einziehung eines echten Surrogates nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfolgt. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden seien deshalb nicht befugt, Zulässigkeit und Wirkung der Beschlagnahme zu prüfen. Eine offenkundig nicht Art. 44 SchKG unterliegende Beschlagnahmehandlung liege nicht vor. Ebenso wenig könne im Betreibungsverfahren die Beschlagnahme auf das allfällige Nettovermögen (Wert der Liegenschaft abzüglich der effektiven Grundpfandbelastung) reduziert werden, woran der Umstand, dass trotz der allfälligen Einziehung die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden (jedenfalls diejenigen vor Eintragung der Grundbuchsperre) Bestand hätten, nichts ändere. Es sei Sache der Strafbehörden, über eine allfällige Reduktion der Beschlagnahme auf das Nettovermögen des Grundeigentümers bzw. den Nettoerlös im Falle einer Versteigerung zu entscheiden.\n3.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, im angefochtenen Beschluss würden die Begriffe Grundbuchsperre und Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB synonym verwendet, womit Art. 960 ZGB und Art. 59 StGB verletzt worden seien. Zudem gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück beschlagnahmt sei.\n3.2.1 Das Verhöramt des Kantons Schwyz hat in der Verfügung vom 8. April 1997 u.a. ausgeführt:\n-:-"}