{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-106-2005_2005-09-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-09-2005-7B-106-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "7b060660fba0bee9d01f2b603db99cdd"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.106/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.09.2005 7B.106/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:21:35", "Checksum": "da28806d8792b89346269c372ef19908", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.09.2005 7B.106/2005\nRegeste:\nLiegenschaftssteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.106/2005 /bnm\nUrteil vom 30. September 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Schett.\nParteien\nBank X.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,\ngegen\nKantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde\nin Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.\nGegenstand\nLiegenschaftssteigerung,\nSchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Juni 2005.\nSachverhalt:\nA.\nA.a Im Strafverfahren gegen Y.________ erliess das Kantonale Verhöramt Schwyz am 8. April 1997 eine Grundbuchsperre über das Grundstück des Angeschuldigten, GB 1, KTN 2 in B.________. Das Grundbuchamt March wurde angewiesen, bezüglich dieses Grundstücks das Grundbuch zu sperren und eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken, wonach das Grundstück weder veräussert noch mit beschränkten dinglichen Rechten belastet werden darf. Gemäss Verfügungsbegründung bestand der Verdacht, dass der Angeschuldigte mit durch strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten teilweise das Haus gekauft bzw. renoviert hatte. Die Beschlagnahme erfolgte deshalb (u.a.) im Hinblick auf eine spätere richterliche Einziehung und zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB sowie zur Sicherung der Strafverfahrenskosten (§ 35 Abs. 2 StPO/SZ). In der Folge merkte das Grundbuchamt die Grundbuchsperre auf dem Grundstück KTN 2 an.\nA.b Die Bank X.________ leitete gegen Y.________ die Betreibung auf Grundpfandverwertung betreffend KTN 2, Grundbuch B.________, ein (Nr. 222). Am 31. Januar 2002 liess das Betreibungsamt B.________ aufgrund des Verwertungsbegehrens der Grundpfandgläubigerin auf dem Grundstück des Schuldners eine Verfügungsbeschränkung gemäss\nArt. 960 Ziff. 1 und 2 ZGB vormerken. Am 1. April 2004 erliess das Betreibungsamt B.________ die Steigerungsanzeige und zeigte die Steigerung auf den 11. Juni 2004 an. Hiergegen führte der Grundpfandschuldner Y.________ Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde und beantragte, dass \"Steigerungsanzeige und Steigerungsinserat an die effektiven Verhältnisse angepasst und die geplante Steigerung aufgeschoben\" werde. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Liegenschaft mit einem Beschlag durch den Verhörrichter belegt worden sei und das Strafverfahren, in welchem die Liegenschaft als Sicherheit für etwaige Forderungen blockiert worden sei, noch nicht abgeschlossen sei. Aufgrund des strafrechtlichen Beschlags und der damit verbundenen Unsicherheit sei eine faire Steigerung mit einem realistischen Preis nicht denkbar. Zudem rügte der Beschwerdeführer, dass der strafrechtliche Beschlag in der Steigerungsankündigung nicht erwähnt worden sei.\nIn Gutheissung der Beschwerde hob die untere Aufsichtsbehörde die Steigerungsanzeige vom 1. April 2004 auf. Zur Begründung wurde festgehalten, dass das Verwertungsobjekt aufgrund einer Verfügung des Verhöramtes des Kantons Schwyz vom 8. April 1997 mit einer Grundbuchsperre im Sinne von § 35 Abs. 2 StPO/SZ belegt sei und demzufolge (noch) nicht veräussert werden könne.\nB.\nGegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums March vom 5. Mai 2004 erhob die Bank X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte im Wesentlichen die Ansetzung eines neuen Termins zur Versteigerung der Liegenschaft. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass es sich bei der durch die Strafbehörden veranlassten Sperre um eine auf kantonalem Recht fussende Kanzlei- oder Grundbuchsperre handle, welche sich lediglich an den Eigentümer richte und keine dingliche Wirkung entfalte. Rechte Dritter wie etwa Zugriffsrechte des Pfandgläubigers auf das Grundstück blieben gewahrt. Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 ZGB mit dinglicher Wirkung gegenüber jedermann sei nicht erfolgt. Zudem gehe es vorliegend nicht um den Einzug eines Tatwerkzeuges, sondern um den Einzug von Vermögenswerten zugunsten des Staates oder zugunsten von Geschädigten. Der zu beschlagnahmende Vorteil des Schuldners aber beschränke sich auf den Übererlös, welcher die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandsschulden im Falle der Versteigerung übersteige. Mit Beschluss vom 9. Juni 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen.\nC.\nMit Eingabe vom 22. Juni 2005 hat die Bank X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss vom 9. Juni 2005 sowie derjenige des Bezirksgerichts Höfe (recte: March) vom 5. Mai 2005 seien aufzuheben. Das Betreibungsamt B.________ sei anzuweisen, die Verwertung des Grundstücks GB 1, KTN 2, fortzusetzen und dieses Grundstück zu versteigern.\nDas Kantonsgericht Schwyz hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt, die Beschwerde abzuweisen (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nVon vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den Entscheid des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2004 aufzuheben, denn gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde Beschwerdegegenstand.\n"}