2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Juni 2004 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: