Wie in E. 2.1 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Einsprache erhoben. Er hat es somit verpasst, seine Gegenforderung sowie seinen Standpunkt überhaupt gegenüber dieser Behörde geltend zu machen. Dieses Versäumnis kann nicht mit einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG wettgemacht werden, weshalb auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. 3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.