Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Er begründet seine Beschwerde damit, er habe gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Mehrwertsteuerabrechnungen ein Guthaben von zirka Fr. 7'700.--. Diese Einrede der Verrechnung kann jedoch nicht mehr im Pfändungsverfahren vorgebracht werden, wo nur noch Verfahrensfehler mit Bezug auf die Vollstreckung geltend gemacht werden können. Wie in E. 2.1 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Einsprache erhoben.