Im vorliegenden Fall habe die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 4. Februar 2004 den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers aufgehoben und diesen auf sein Einspracherecht aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer habe gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Einsprache erhoben, so dass die Verfügung mit Bescheinigung vom 2. April 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Pfändungsankündigung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und daher nicht zu beanstanden. 2.2 Mit diesen zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander.