Unterliege der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so sei zu seiner Beurteilung nicht der Zivilrichter, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig. Somit könne die Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag beseitigen (Staehelin, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 14 ff. zu Art. 79). Im vorliegenden Fall habe die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 4. Februar 2004 den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers aufgehoben und diesen auf sein Einspracherecht aufmerksam gemacht.