2. 2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, habe seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er könne die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitige (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Unterliege der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht, so sei zu seiner Beurteilung nicht der Zivilrichter, sondern die Verwaltungsbehörde zuständig.