Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 beschwerte sich X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg. Er beantragte, die Angelegenheit sei zu prüfen, da er keine Gelegenheit erhalten habe, zum Rechtsvorschlag Stellung zu nehmen, bzw. es sei kein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt worden. Mit Entscheid vom 24. Mai 2004 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 4. Juni 2004 hat X.________ den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Entscheids.