1. Am 26. Januar 2004 wurde X.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, zugestellt. X.________ erhob am gleichen Tag Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 hob die Eidgenössische Steuerverwaltung den Rechtsvorschlag auf. Der Betriebene erhob dagegen keine Einsprache. Am 28. April 2004 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung das Begehren um Fortsetzung der Betreibung, woraufhin das Betreibungsamt des Sensebezirks am 30. April 2004 die Pfändungsankündigung erliess. Mit Eingabe vom 5. Mai 2004 beschwerte sich X.____