2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachenschriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 27. Juni 2001 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: