4P.104/2000 und 4C.152/2000). Mit einem Gesuch um Wiederherstellung drang der Beschwerdeführer letztinstanzlich ebenfalls nicht durch (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2000; 4P.188/2000 und 4C.238/2000). Somit existiert kein Urteil einer Rechtsmittelinstanz, welche das - mit Ablauf der Appellationsfrist - in formelle Rechtskraft erwachsene Urteildes Bezirksgerichts Z.________ vom 26. August 1999, mit welchem der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x beseitigt wurde, aufgehoben hätte; etwas anderes behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.