_ für Fr. 1'286'200.-- und Fr. 38'596.--, je nebst Zins, den Rechtsvorschlag beseitigt (vgl. 4C.152/2000, E. 1; 7B.252/2000, Lit. A.). Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Appellation eingelegt, auf welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. März 2000 nicht eingetreten ist, weil die Appellationsfrist abgelaufen war. Seine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen, und auf die eidgenössische Berufung wurde nicht eingetreten (Urteile des Bundesgerichts vom 22. August 2000; 4P.104/2000 und 4C.152/2000).