c) Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Vorbringen in genügender Weise dahingehend substantiiert hätte, dass das Betreibungsamt die angefochtene Betreibungshandlung vom 10. Mai 2000 ohne rechtskräftig beseitigten Rechtsvorschlag vorgenommen habe, wäre seine Kritik unbegründet. Dies ergibt sich bereits aus den vom Beschwerdeführer selber zitierten und in der Sache ergangenen Bundesgerichtsurteilen: Das Bezirksgericht Z.________ hat am 26. August 1999 im ordentlichen Verfahren der Bank Y.________, gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Z.________ für Fr. 1'286'200.-- und Fr. 38'596.--, je nebst Zins, den Rechtsvorschlag beseitigt (vgl. 4C.152/2000, E. 1;