Zudem war die Mitteilung des Verwertungsbegehrens bereits Gegenstand einer früheren Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2000 (7B. 252/2000; vgl. E. 1c) nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer im Übrigen nicht in einer den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Weise darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrechtssätze verletzt habe, kann auf die vorliegende Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. c)