81 OG), von vornherein unbehelflich. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei nie wiederholt worden, handelt es sich um eine neue tatsächliche Behauptung, die er vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht vorgebracht hat. Da er keine Gründe darlegt, weshalb er zum Vorbringen im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit hatte, gilt die betreffende Behauptung als neu und ist daher unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 OG). Zudem war die Mitteilung des Verwertungsbegehrens bereits Gegenstand einer früheren Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2000 (7B. 252/2000; vgl. E. 1c) nicht eingetreten ist.