Die obere Aufsichtsbehörde spricht von zu wiederholenden Betreibungshandlungen; hingegen lässt sich weder daraus noch sonst aus dem angefochtenen Entscheid - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - die Tatsachenfeststellung entnehmen, das Betreibungsamt werde die Mitteilung des Verwertungsbegehrens wiederholen. Insofern ist der Vorwurf, dass die obere Aufsichtsbehörde die beiden erwähnten Aktenstellen unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), von vornherein unbehelflich.