ebenso wenig seien bisher Abschlagszahlungen an die Gläubiger vorgenommen worden. b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen einzig geltend, dass weder dem erstinstanzlichen Entscheid noch dem Amtsbericht des Betreibungsamtes die bedeutsame Feststellung zu entnehmen sei, dass das Betreibungsamt insbesondere die Mitteilung des Verwertungsbegehrens wiederholen werde. Die gegenteilige Feststellung der oberen Aufsichtsbehörde sei aktenwidrig. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Die obere Aufsichtsbehörde spricht von zu wiederholenden Betreibungshandlungen;