Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 2.- a) Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen unter Verweisung auf S. 4 des erstinstanzlichen Entscheids ausgeführt, das Betreibungsamt Z.________ habe wohl vor Rechtskraft des Grundlage der Verwertung bildenden Rechtsstreites Betreibungshandlungen vorgenommen, habe jedoch bestätigt, dass es diese nach (inzwischen eingetretener) Rechtskraft wiederholen würde; ebenso wenig seien bisher Abschlagszahlungen an die Gläubiger vorgenommen worden.