_ hat den Entscheid vom 26. März 2001 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschwerdeschrift vom 23. April 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, dass die Verwertungshandlungen des Betreibungsamtes aufzuheben seien und das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Auszahlung von Erträgnissen des Grundpfandes an Gläubiger zu unterlassen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.