Das Bezirksgerichtspräsidium als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter hat mit Entscheid vom 6. Februar 2001 die Beschwerde abgewiesen. In der Folge gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2001 ebenfalls abwies.