Das Betreibungsamt Z.________ forderte in der Grundpfandverwertung Nr. x den Schuldner A.________ am 10. Mai 2000 auf, "10 Tage nach Empfang bzw. ab rechtskräftiger Mitteilung der Verwertung Angaben darüber zu machen, welche Personen die restlichen Inhaberschuldbriefe der Ränge 11-15 besitzen". Dagegen erhob A.________ am 29. Mai 2000 Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, dass die Verwertungshandlungen des Betreibungsamtes aufzuheben seien und die Auszahlung von Erträgnissen des Grundpfandes an Gläubiger zu unterlassen sei. Das Bezirksgerichtspräsidium als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter hat mit Entscheid vom 6. Februar 2001 die Beschwerde abgewiesen.