4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20 Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass die Beschwerdeführerin ohne triftige Gründe den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht weitergezogen hat, sind der Beschwerdeführerin gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten aufzuerlegen (2. Satz). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.