Diese neuen Beweismittel können von vornherein nicht entgegengenommen werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Zudem hat das Obergericht der Beschwerdeführerin zutreffend zur Kenntnis gebracht, dass materielle Einwendungen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht vorgebracht werden können. Allein darauf aber zielt die Beschwerde ab, denn wird doch darin kein einziger Verfahrensfehler seitens des Betreibungsamtes Zug gerügt. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.