172 mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht einmal ansatzweise mit dem ausführlich begründeten Entscheid der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu: BGE 119 III 49 E. 2). Sie hat dem Bundesgericht jedoch einen Vertrag vom 7. Dezember 2000 zwischen der X.________ Finanz- und Verwaltungs AG, und der Y.________ AG, mit umfangreichen Beilagen eingereicht; damit will sie eine Gegenforderung gegenüber der Gläubigerin begründen und die Verrechnung geltend machen. Diese neuen Beweismittel können von vornherein nicht entgegengenommen werden (Art. 79 Abs. 1 OG).