Soweit die Beschwerdeführerin - fährt die Aufsichtsbehörde fort - in ihrer weiteren Beschwerdebegründung eine Gegenforderung zur Verrechnung stelle, könne darauf nicht eingetreten werden. Darüber hätten nicht die Betreibungsbehörden zu befinden, sondern der Sachrichter bzw. gegebenenfalls der Konkursrichter im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens, wenn die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung durch rechtskräftiges Urteil, Urteilssurrogat oder bedingungslose, unterschriebene Schuldanerkennung des Betreibungsgläubigers nachgewiesen werde (Giroud, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 13 zu Art. 172 mit Hinweisen).