Dieser Entscheid stehe einzig dem Sachrichter zu. Liege ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner vor, sei das Betreibungsamt verpflichtet, diesem nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs anzudrohen (Art. 159 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin - fährt die Aufsichtsbehörde fort - in ihrer weiteren Beschwerdebegründung eine Gegenforderung zur Verrechnung stelle, könne darauf nicht eingetreten werden.