2. 2.1 Die Vorinstanz führt aus, mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Konkursandrohung könnten nur die Zulässigkeit der Konkursandrohung an sich bestritten oder Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden. In keinem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sei es Aufgabe des Betreibungsamtes - und damit auch nicht der Aufsichtsbehörde -, über die materielle Begründetheit und die Vollstreckbarkeit der Forderungen zu befinden. Dieser Entscheid stehe einzig dem Sachrichter zu.