Die von dieser dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 19. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen Mutwilligkeit wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 325.-- auferlegt. 1.2 Die Z.________ AG hat mit Eingabe vom 3. Juni 2004 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2004 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht.