Auch die hiergegen von der Betriebenen geführte kantonale Berufung hatte keinen Erfolg. Das Gleiche gilt für den Weiterzug der Sache durch die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Berufung (Urteile der I. Zivilabteilung vom 26. Februar 2004). Auf Begehren der Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Zug der Schuldnerin am 28. April 2004 in der Betreibung Nr. xxx die Konkursandrohung zu. Die von dieser dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 19. Mai 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.