1. 1.1 Auf Begehren der Y.________ AG leitete das Betreibungsamt Zug mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 9. Juli 2001 die Betreibung gegen die Z.________ AG für CHF 250'000.-- nebst Zins zu 10 % seit 29. Juli 2001 ein. Die Betriebene erhob dagegen Rechtsvorschlag. Am 9. Oktober 2001 erteilte der Rechtsöffnungsrichter des Kantons Zug der Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 250'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Juli 2001. Die dagegen eingereichte Aberkennungsklage wies das Kantonsgericht des Kantons Zug, 3. Abteilung, mit Urteil vom 28. November 2002 ab. Auch die hiergegen von der Betriebenen geführte kantonale Berufung hatte keinen Erfolg.