Vorliegend wurde der kantonale Entscheid Fürsprecher Franz Müller, der Z.________ im kantonalen Verfahren vertreten hatte, am 31. März 2003 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit am 10. April 2003 ab. Entsprechend kann auf die Eingabe vom 28. April 2003 nicht eingetreten werden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.