19 SchKG aufzufassen ist, kann offen gelassen werden, da die 10-tägige Beschwerdefrist ohnehin längst abgelaufen wäre: Als Eröffnung und damit massgeblich für die Auslösung der 10-tägigen Beschwerdefrist ist die tatsächliche Aushändigung des Entscheides an den Adressaten oder an seinen Vertreter zu verstehen, wodurch der Verfahrensbeteiligte in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, vielmehr genügt die blosse Möglichkeit dazu (Cometta, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 15 zu Art. 18 und N. 22 zu Art. 19). Vorliegend wurde der kantonale Entscheid Fürsprecher Franz Müller, der Z._____