die Dinge aus seiner Sicht schildert, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen oder um Beurteilung durch eine höhere Instanz nachzusuchen, als Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG aufzufassen ist, kann offen gelassen werden, da die 10-tägige Beschwerdefrist ohnehin längst abgelaufen wäre: Als Eröffnung und damit massgeblich für die Auslösung der 10-tägigen Beschwerdefrist ist die tatsächliche Aushändigung des Entscheides an den Adressaten oder an seinen Vertreter zu verstehen, wodurch der Verfahrensbeteiligte in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen;