B. Zu diesem Entscheid liess Z.________ der kantonalen Aufsichtsbehörde am 28. April 2003 eine mit "Stellungnahme" betitelte Eingabe zukommen, in der er sich "in höchstem Masse überrascht und schockiert" zeigt und "der Überzeugung [ist], dass der vorliegende Entscheid nicht einfach so im Raum stehen gelassen werden darf". Die Aufsichtsbehörde leitete diese Eingabe an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter. Die Kammer zieht in Erwägung: Ob die Eingabe, mit der Z.________ die Dinge aus seiner Sicht schildert, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen oder um Beurteilung durch eine höhere Instanz nachzusuchen, als Beschwerde gemäss Art.