dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Aussersihl-Zürich, Badenerstrasse 156, Postfach, 8026 Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. August 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: