dass der Beschwerdeführer der erkennenden Kammer jedoch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2006 eingereicht hat, wogegen gemäss Ziff. 3 des Dispositivs Rekurs binnen 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich (als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde) hätte eingereicht werden können, dass somit kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG vorliegt, denn nach dieser Bestimmung kann auch bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht angefochten werden (statt vieler: Kurt Amonn/Fridolin Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl.