dass das Bezirksgericht dazu im Wesentlichen ausführt, im Konkursverfahren bestehe kein Anspruch auf Neuschätzung der Liegenschaften im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG ( BGE 114 III 29 E. 3c) und dass die vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen nicht massgeblich seien, sondern einzig die aktuellen Verkehrwertschätzungen des von Amtes wegen beigezogenen Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer vorbringt, wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung könne gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde jederzeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, was gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG in der Tat zutrifft,