Die Kammer hat nach Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Konkursämter vom 16. Juni 2006, womit die Beschwerde von X.________, welche dieser gegen die Neuschätzung der zu versteigernden Liegenschaft eingereicht hatte, abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, in die Eingabe von X._______