19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen, und endigte, weil der letzte Tag auf einen Sonntag fiel, am 13. Juni 2005 ( Art. 31 Abs. 3 SchKG). Da innert der 10tägigen Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglich begründete Beschwerdeschrift bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingetroffen ist (dazu: BGE 126 III 30 ff.), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.