19 Abs. 1 SchKG eine begründete Beschwerde im Doppel unter Beilegung des angefochtenen Entscheides zuhanden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einreichen müsse. Ihre unbegründete Eingabe vom 10. Juni 2005 erfülle die dargestellten Erfordernisse klarerweise nicht, weshalb sie höflich ersucht werde, bis Freitag, 17. Juni 2005 mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle. Bei Unterlassung einer Mitteilung werde das Kantonsgericht ihre Eingabe vom 10. Juni 2005 ans Bundesgericht weiterleiten. Am 24. Juni 2005 trafen das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2005 und die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein.