Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde ein. Am 14. Juni 2005 teilte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG eine begründete Beschwerde im Doppel unter Beilegung des angefochtenen Entscheides zuhanden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einreichen müsse.