der im Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes A.________ vom 27. Januar 2005 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums und des Einkommens der Arrestschuldnerin. Sie beantragte unter anderem, dass das bezogene Kindergeld von Euro 154.-- sowie der 13. Monatslohn ins Einkommen der Schuldnerin einzuberechnen seien. Am 4. März 2005 verfügte das Betreibungsamt A.________, dass der Arrest weiterhin wirkungslos sei, da die Arrestschuldnerin nach wie vor das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Bank Y.________ am 18. März 2005 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde.