1. 1.1 Auf Veranlassung der Bank Y.________ (Deutschland) wurde das monatliche Einkommen der Schuldnerin X.________ verarrestiert. Anlässlich des Arrestvollzuges stellte das Betreibungsamt A.________ mit Verfügung vom 27. Januar 2005 fest, dass angesichts des im Pfändungsprotokoll vom 27. Januar 2005 festgestellten und bezifferten monatlichen Einkommens der Arrestschuldnerin von CHF 5'055.-- sowie des monatlichen Existenzminimums der Familie der Arrestschuldnerin von CHF 5'287.-- der Lohnarrest mangels Erreichens des Existenzminimums wirkungslos sei. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 ersuchte die Bank Y.________ um Revision der im Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes A.__