dass dieser Einwand und die weiteren Vorbringen nicht gehört werden können, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288) und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden, wenn dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit bestand ( Art. 79 Abs. 1 OG), dass kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.