3 SchKG erheben müssen, dass der Bestand der Betreibungsforderung nicht zum Gegenstand des aufsichtsrechtllichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden könne, dass der Beschwerdeführer, falls sich seine finanziellen Verhältnisse durch die Geburt eines Kindes geändert hätten, beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung verlangen könne (Art. 93 Abs. 3 SchKG), dass der Beschwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1), dass er unter anderem sinngemäss vorbringt, die Gläubigerin sei nicht forderungsberechtigt,