___ vom 26. Juni 2006, mit welcher sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 20. Juni 2006 verlangt wird, in Erwägung, dass die Vorinstanz ausführt, hätte der Beschwerdeführer die Forderung der Gläubigerin oder deren Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreiten wollen, hätte er dies innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls erklären, d.h. Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 74 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 Ziff.