2006. Die Kammer hat nach Einsicht in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. Juni 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den dieser gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 21. April 2006 betreffend die Einkommenspfändung vom 12. Januar 2006 in der Betreibung Nr. ...) des Betreibungsamts A.________ eingereicht hatte, in die Eingabe von X.______